SalamJobs-Ratgeber · Stand 18. September 2026

Gebetsraum in der Zeitarbeit: Verleiher oder Entleiher — wer ist zuständig?

Kurz gesagt

Einen Anspruch auf einen Gebetsraum gibt es auch in der Zeitarbeit nicht — die praktisch entscheidende Frage ist deshalb, wen du überhaupt fragen musst.

§ 11 Abs. 6 AÜG ist eindeutig: Die Tätigkeit beim Entleiher unterliegt den für dessen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, und „die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers“.

Für Räume heißt das konkret: Der Pausenraum nach Nummer 4.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung steht im Einsatzbetrieb — und dort fragst du auch nach einem ruhigen Ort, nicht bei deinem Disponenten.

Die Aufteilung, die viele nicht kennen

In der Zeitarbeit hast du zwei Gegenüber, und sie sind für unterschiedliche Dinge zuständig. Dein Vertragspartner ist der Verleiher, also die Zeitarbeitsfirma: Sie zahlt dein Gehalt, führt deine Personalakte und ist dein Arbeitgeber. § 14 Abs. 1 AÜG stellt das ausdrücklich klar: „Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.“

Für alles, was mit dem Arbeitsschutz vor Ort zu tun hat, gilt aber etwas anderes. § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG lautet: „Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.“

Das ist der Grund, warum so viele Anfragen ins Leere laufen: Wer die Zeitarbeitsfirma nach einem Raum fragt, fragt jemanden, der über diesen Raum nicht verfügt. Der Einsatzbetrieb dagegen ist für die Arbeitsstätte verantwortlich, in der du tatsächlich stehst.

Was das für Räume bedeutet

Die Arbeitsstättenverordnung gehört zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und gilt damit für die Arbeitsstätte, in der du eingesetzt bist. Nummer 4.2 ihres Anhangs bestimmt: „Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.“ Für Büroräume und vergleichbare Arbeitsräume gilt eine Ausnahme, wenn dort gleichwertige Bedingungen für die Erholung in der Pause bestehen.

Einen Gebetsraum schreibt keine dieser Normen vor — das gilt in der Zeitarbeit genauso wie in der Stammbelegschaft. Was sie dir geben, ist ein Raum, den es ohnehin gibt, und damit ein Anknüpfungspunkt, der niemanden etwas kostet. Nach dem Pausenraum zu fragen ist eine Frage zur Ausstattung, nicht zur Weltanschauung.

Ob Leiharbeitskräfte bei der Zehn-Personen-Schwelle mitgezählt werden, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten. Für dich ist der praktische Punkt ein anderer: Wenn es den Raum gibt, steht er im Einsatzbetrieb, und dort wird er auch vergeben.

Wer im Einsatzbetrieb ansprechbar ist

Deine ersten Adressen sind die Schicht- oder Einsatzleitung und, falls vorhanden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit — sie kennen die Räume und die Belegung. Der Betriebsrat des Einsatzbetriebs ist ebenfalls ansprechbar, wenn auch mit Einschränkungen.

§ 14 Abs. 2 AÜG regelt das so: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, können aber „die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufsuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilnehmen“. Die Sprechstunde ist damit ein Weg, der dir ausdrücklich offensteht.

Ein zweiter Zeitpunkt wird oft verschenkt: § 11 Abs. 6 AÜG verpflichtet den Entleiher, dich vor Arbeitsbeginn und bei Veränderungen des Aufgabenbereichs über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. In dieser Unterweisung geht es ohnehin um Räume, Wege, Pausen und Verhalten im Betrieb — der natürlichste Moment, um nach dem Pausenraum zu fragen.

Was der Verleiher trotzdem für dich tun kann

Auch wenn der Raum nicht seine Sache ist, entscheidet dein Disponent über etwas Wichtigeres: wohin du überhaupt entsandt wirst. Genau dort liegt der Hebel, und er wird selten genutzt.

  • Deine Präferenzen einmal im Profil hinterlegen — etwa Tagschicht, bestimmte Branchen oder Einsatzorte mit erreichbaren Pausenräumen.
  • Vor Einsatzbeginn nach den Bedingungen fragen: Sozialräume, Pausenregelung, Schichtmodell. Das ist eine übliche Frage, die jeder Disponent kennt.
  • Nach längeren Einsätzen statt häufiger Wechsel fragen — jede Neuzuteilung bedeutet, dass du alles neu klären musst.
  • Rückmeldung geben, wenn ein Einsatzbetrieb gut funktioniert hat. Disponenten planen mit dem, was sie wissen.
  • Zusagen des Einsatzbetriebs kurz schriftlich bestätigen lassen und deinem Disponenten weiterleiten, damit sie den nächsten Wechsel überdauern.

So gehst du in einem neuen Einsatz vor

Warte nicht bis zur ersten kritischen Situation. Klär es in der ersten Woche, in der Reihenfolge, in der es am wenigsten Aufwand macht: In der Unterweisung nach dem Pausenraum fragen, die Pausenregelung des Einsatzbetriebs erfragen, und dann — falls nötig — die Schichtleitung einmal kurz auf ein festes Zeitfenster ansprechen.

Formuliere klein und konkret: welcher Raum, wie lange, in welchem Zeitfenster, und dass du ihn so hinterlässt, wie du ihn vorgefunden hast. Die allgemeinen Argumente und Formulierungen dazu stehen in unserem Ratgeber zum Anspruch auf einen Gebetsraum.

Häufige Fragen

Wen frage ich nach einem Raum — die Zeitarbeitsfirma oder den Einsatzbetrieb?

Den Einsatzbetrieb. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt deine Tätigkeit dort den für diesen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, und die daraus folgenden Arbeitgeberpflichten treffen den Entleiher. Über Räume verfügt er, nicht dein Vertragspartner.

Habe ich in der Zeitarbeit Anspruch auf einen Gebetsraum?

Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Gebetsraum gibt es in Deutschland nicht — weder für Stammbeschäftigte noch in der Arbeitnehmerüberlassung. Was es gibt, ist die Pflicht zum Pausenraum nach Nummer 4.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung bei mehr als zehn Beschäftigten.

Darf ich den Betriebsrat des Einsatzbetriebs ansprechen?

Ja. § 14 Abs. 2 AÜG sieht ausdrücklich vor, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer „die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufsuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilnehmen“ können. Wählbar bist du dort allerdings nicht.

Wer regelt meine Pausen?

Die gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG gelten unabhängig davon, für wen du gerade arbeitest. Die konkrete Lage der Pausen richtet sich in der Praxis nach dem Ablauf im Einsatzbetrieb — deshalb ist die Pausenregelung eine der ersten Fragen, die du dort stellen solltest.

Kann ich einen Einsatz ablehnen, weil es dort keinen passenden Ort gibt?

In der Regel nicht: Wohin du entsandt wirst, bestimmt dein Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO, wenn auch nur nach billigem Ermessen. Wirksamer ist, deine Präferenzen vor der Zuteilung beim Disponenten zu hinterlegen, statt einen laufenden Einsatz infrage zu stellen.

🔔 Neue Jobs wie dieser — direkt in dein Postfach

Kein Account nötig. Maximal eine E-Mail pro Woche, Abmeldung jederzeit.

Mit dem Absenden stimmst du zu, E-Mails zu passenden Jobs von SalamJobs zu erhalten. Abmeldung jederzeit möglich.

💬 Oder lass Rafik suchen — dein kostenloser Karriereberater →

Passende Jobs auf SalamJobs

SalamJobs wertet Stellenanzeigen täglich automatisiert auf Merkmale aus, die für praktizierende Muslime relevant sind. Das sind Hinweise aus dem Anzeigentext — keine geprüften Zusagen des Arbeitgebers. Nutze sie als Einstieg und lass dir Details im Gespräch bestätigen.

Sag Rafik, was du suchst — kostenlos, kein Account.

Rafik ist unser KI-Karriereberater. Kurzes Gespräch im Chat, danach melden wir uns per E-Mail nur, wenn ein Job wirklich passt.

Mit Rafik sprechen

Quellen

Kennst du jemanden, den das betrifft?

Per WhatsApp teilen

Weitere Ratgeber

Alle Ratgeber-Themen ansehen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 18. September 2026.

Rafik fragen