Kurz gesagt
Der Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nach § 8 TzBfG setzt zwei Dinge voraus: Dein Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und dein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
Entscheidend ist die Frist: Du musst die Verringerung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform geltend machen — und wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn in Textform ablehnt, gilt die gewünschte Verringerung als festgelegt.
Während der Elternzeit gilt ein eigener Rahmen: bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nach § 15 Abs. 4 BEEG, mit Anmeldefristen von sieben beziehungsweise 13 Wochen.
Teilzeit nach § 8 TzBfG: die vier Voraussetzungen
Der Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit steht in § 8 TzBfG und gilt für alle Beschäftigten gleichermaßen — unabhängig davon, warum jemand weniger arbeiten möchte. Ein Grund muss nicht angegeben werden.
Absatz 1 verlangt, dass das Arbeitsverhältnis „länger als sechs Monate bestanden hat“. Absatz 7 verlangt, dass der Arbeitgeber „in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt“ — Auszubildende zählen dabei nicht mit. Absatz 2 verlangt, die Verringerung „spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend“ zu machen; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll dabei angegeben werden.
Ablehnen darf der Arbeitgeber nach Absatz 4 nur, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung „die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“. Das ist eine Hürde, keine Formalie — ein allgemeines Unbehagen genügt nicht.
Die Schweigefrist — der Punkt, der am häufigsten übersehen wird
§ 8 Abs. 5 TzBfG enthält eine Regel, die in der Praxis viel Streit erspart: Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Tut er das nicht, gilt die gewünschte Verringerung als festgelegt.
Daraus folgt eine sehr praktische Konsequenz: Stelle deinen Antrag in Textform, mit Datum, gewünschtem Beginn, gewünschtem Stundenumfang und gewünschter Verteilung — und bewahre den Nachweis auf. Wer mündlich fragt, hat keinen Fristbeginn und damit auch keine Schweigefolge.
Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG
Seit 2019 gibt es zusätzlich die zeitlich begrenzte Verringerung, umgangssprachlich Brückenteilzeit. Sie ist für alle interessant, die vorübergehend weniger arbeiten wollen, ohne den Weg zurück zu verlieren.
Der Zeitraum „muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen“. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber „in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt“. Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze: Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl anderer Beschäftigter in Brückenteilzeit ist. Und nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit kannst du eine erneute Verringerung nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr später verlangen.
Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit
Elternzeit steht beiden Elternteilen zu und kann nach § 15 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Für die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit gilt § 15 Abs. 4 BEEG: Man „darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein“. Einen Anspruch auf Verringerung während der Elternzeit gibt § 15 Abs. 7 BEEG, und zwar unter mehreren Voraussetzungen: in der Regel mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb, ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis, ein Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate — und die Einhaltung der Anmeldefristen.
Diese Fristen stehen in § 16 BEEG: sieben Wochen vor Beginn für Zeiträume bis zum dritten Geburtstag, 13 Wochen für Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag, jeweils in Textform. Für Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr musst du zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren du Elternzeit nehmen willst. Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen; eine weitere Aufteilung braucht die Zustimmung des Arbeitgebers.
Was das für die Jobsuche heißt
Zwei Dinge lohnt es sich mitzunehmen, wenn du dich gerade bewirbst. Erstens: Die Betriebsgröße entscheidet über den Anspruch. Unter 16 Beschäftigten gibt es keinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG, unter 46 keine Brückenteilzeit — das ist ein hartes Kriterium, das du vor der Unterschrift prüfen kannst.
Zweitens: Eine Stellenanzeige, die Teilzeit ausdrücklich anbietet, erspart dir die gesamte Diskussion. SalamJobs wertet Anzeigen automatisiert auf Merkmale aus, die für praktizierende Muslime relevant sind — das sind Hinweise aus dem Anzeigentext, keine geprüften Zusagen des Arbeitgebers. Nutze sie als Einstieg und lass dir Konditionen im Gespräch bestätigen.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf Teilzeit?
Nach § 8 TzBfG dann, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Den Wunsch musst du spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend machen. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht antwortet?
§ 8 Abs. 5 TzBfG regelt das ausdrücklich: Teilt er seine Entscheidung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mit, gilt die gewünschte Verringerung als festgelegt. Genau deshalb sollte der Antrag in Textform und nachweisbar gestellt werden.
Wie lange darf Brückenteilzeit dauern?
Mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Der Anspruch nach § 9a TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt; für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt zusätzlich eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze.
Wie viel darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Nach § 15 Abs. 4 BEEG nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats. Ein Anspruch auf Verringerung während der Elternzeit besteht nach Absatz 7 unter anderem bei in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, einem länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis und einem Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate.
Bis wann muss ich Elternzeit anmelden?
Nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes liegt, und spätestens 13 Wochen vor Beginn für Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag — jeweils in Textform.
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Mit Rafik sprechenQuellen
- § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz — Verringerung der Arbeitszeit (gesetze-im-internet.de)
- § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz — Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (gesetze-im-internet.de)
- § 15 BEEG — Anspruch auf Elternzeit (gesetze-im-internet.de)
- § 16 BEEG — Inanspruchnahme der Elternzeit (gesetze-im-internet.de)
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 18. September 2026.